Pflichten bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos
Darf ich Fotos meiner Mitarbeiter auf der Internetseite meines Unternehmens veröffentlichen? Bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos lauern zahlreiche Fallstricke. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick, was zu beachten ist.

Eines vorweg: Bevor Sie ein Foto Ihres Mitarbeiters anfertigen und/oder veröffentlichen, benötigen Sie in der Regel
eine Einwilligung.
Erteilung einer Einwilligung
Die Einwilligung sollten Sie sich zu Beweiszwecken schriftlich geben lassen. Voraussetzung für eine wirksame
Einwilligung ist insbesondere, dass die Einwilligung informiert und freiwillig erfolgt. Informiert bedeutet, dass
Sie Ihren Mitarbeiter über die konkret geplante Verwendung umfassenden informieren. Es macht nämlich für den
Mitarbeiter durchaus einen unterschied, ob sein Bild einmalig in einer gedruckten Ausgabe der internen Firmenzeitung
erscheint oder in den social-media-Kanälen des Unternehmens verbreitet werden soll. Freiwillig bedeutet, dass Sie es
Ihrem Mitarbeiter freistellen, ob er eine Einwilligung erteilt oder nicht. Der Mitarbeiter darf keine negativen
Konsequenzen zu befürchten haben, wenn er nicht einwilligt. Die Freiwilligkeit ist im Rahmen von
Arbeitsverhältnissen immer etwas problematisch. Es ist aber allgemein anerkannt, dass es auch im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses möglich ist, eine freiwillige Einwilligung zu erteilen.
Diese Grundsätze gelten für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf der Internetseite, in den
social-media-Kanälen, in einer Mitarbeiterzeitschrift, in einer Werbebroschüre, im Intranet oder durch Aushang im
Unternehmen.
Fotos von Betriebsfeiern lassen sich daneben evtl. auch durch ein berechtigtes Interesse an der Dokumentation der
Betriebsfeier ohne Einwilligung rechtfertigen. Sie sollten aber in der Einladung und per Aushang auf der
Veranstaltung darauf hinweisen, dass Fotos zu diesen Zwecken angefertigt werden und die Mitarbeiter auf ihr
Widerspruchsrecht hinweisen.
Widerruflichkeit der Einwilligung
Die Einwilligung ist grundsätzlich frei widerruflich. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat zum alten Recht allerdings in einigen Konstellationen eine freie Widerrufbarkeit abgelehnt. Im Falle eines Widerrufes müssen nach dieser Rechtsprechung die gegenseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. So kann z.B. eine für Gruppenfoto erteilte Einwilligung in der Regel nicht Widerrufen werden; auch nicht nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Eine Einwilligung entfällt übrigens auch nicht automatisch durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ob diese recht arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung auch unter der DSGVO Bestand hat, bleibt allerdings abzuwarten, da die DSGVO von der grundsätzlich freien Widerrufbarkeit der Einwilligung ausgeht.