Artikel 31: Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. >> Zum Inhaltsverzeichnis >> Leistungen als externer Datenschutzbeauftragter